Statuti

 

Statuti dell' associazione per l'euritmia curativa Svizzera, HEBV-CH

 

 

I. Nome e sede


Art.1

1
Sotto il nome Assiciazione professionale Euritmia curativa Svizzera (HEBV-CH) esiste un'associazione nel senso degli articoli 60 e seguenti del Codice Civile Svizzero.

2
La sede dell'associazione si trova presso il domicilio della segreteria attuale, in sua mancanza presso il domicilio ufficiale del/della Presidente o Co-Presidente.

II. Scopo


Art. 2

L'associazione ha come suo scopo la promozione dell'euritmia curativa quale professione terapeutica e dell'aspirazione alla qualità nel lavoro terapeutico dei suoi soci.
Art. 3

L'associazione assume le seguenti responsabilità e compiti:
a) Elabora attivamente questioni relative al metodo dell'euritmia curativa ed informa e consigla i suoi soci;
b) Si impegna per la formazione primaria e l'aggiornamento professionale. Sostiene lo sviluppo e la promozione di progetti di ricerca.
c) Formula gli interessi professionali dei suoi soci e provvede per il loro ascolto e riconoscimento presso le autorità, altre organizzazioni e la sfera pubblica.
d) Promuove nella cerchia dei suoi soci un'alta etica professionale e rappresenta questi principi nell'ambiente professionale.
e) Rende possibile ai suoi soci l'accesso a servizi a prezzo favorevole.

III. Qualità di socio


Art. 4

1
Possono essere accettati come soci ordinari euritmisti ed euritmiste diplomati/e che hanno finito la formazione per l'euritmia curativa con un diploma riconosciuto dalla Sezione di medicina al Goetheanum e che lavorano in Svizzera.
2
Possono diventare soci non ordinari euritmisti ed euritmiste non esercitanti, studenti dell'euritmia con formazione concluso in euritmia ed euritmiste/i di euritmia curativa che lavorano fuori dalla Svizzera.
3
Medici possono associarsi in qualità di socio del collegio di medici consiglieri.
4
Ogni persona naturale o giuridica disposta a sostenere regolarmente idealmente e materialmente gli scopi dell'associazione può diventare socio sostenitore.
5
L'assemblea dei soci può nominare socio onorario chi ha acquisito particolari meriti a favore dell'associazione e dell'euritmia curativa.

Art. 5

Chi intende farsi socio dell'associazione dovrà indirizzare una richiesta scritta alla sua Presidenza. Sarà la presidenza a decidere definitivamente sulle richieste di adesione pervenute. Non occore giustificare nei confronti del/della richiedente decisioni negative.

Art. 6

La qualità di soci si estingue per dimissione, esclusione o decesso. Con la fine della qualità di socio si estinguono anche tutti i diritti ed i dovere del/della socio/a dimissionario/a o escluso/a.

Art. 7

Le dimissioni dall'associazione deve essere dichiarato per iscritto alla Presidenza rispettando un termine di disdetta di due mesi dalla fine dell'anno in corso.

Art. 8

1
La Presidenza decide sull'esclusione di um socio nel caso in cui contravviene contro gli statuti, regolamenti o decisioni dell'associazione, i regolamenti rilevanti per la professione oppure i principi dell'etica professionale o comunque se non corrisponde ai suoi ulteriori doveri associativi.
2
Il socio escluso ha diritto di ricorso presso la prossima assembla ordinaria nel limite di 30 giorni dall'apertura della decisione di esclusione. Il ricorso ha effetto dilatorio a meno che, per motivi gravi, la Presidenza non decida diversamente.


IV. Organi dell'associazione


Art. 9
1
Gli organi dell'associazione sono:
a) l'assemblea dei sociot
b) la Presidenz
c) il collegio consigliere dei medici
d) la sede di controllo

2
Tutti i soci di un organo dell'associazione da incaricare dall'assemblea dei soci vengono eletti per un periodo effettivo di 3 anni e sono rieleggibili.Il periodo di incarico inizia con la conclusione dell'assemblea eleggente. Membri della Presidenza uscenti durante il corso dell'anno saranno   sostituiti possibilmente durante la prossima assemblea.

Art. 10

1
L'organo superiore dell'associazione é l'assemblea dei soci. Questa si unisce ordinariamente almeno una volta l'anno nella prima metà dell'anno. La data dell'assemblea dei soci ordinaria è da comunicare ai soci al più tardi entro 3 mesi prima dell'assemblea.
2
Assemblee straordinarie dei soci vengono indette su decisione della Presidenza oppure se almeno un quinto dei soci dell'associazione lo richiede alla Presidenza con richiesta scritta indicando gli argomenti dell'ordine del giorno. In tal caso, la Presidenza ha da indire l'assemblea dei soci richiesta entro al massimo due mesi dal ricevimento della richiesta.
 

Il resto della traduzione è ancora in lavoro. Vi ringraziamo per la vostra pazienza.

Art. 11
1
   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher (per Post) oder elektronischer (per Mail) Einladung mindestens 30 Tage vor dem Termin und unter Bekanntgabe der Traktanden, der Zeit und des Orts. Die nötigen Verhandlungsunterlagen sind der Einladung beizulegen oder den Mitgliedern mit separater Post bis spätestens 14 Tage vor der Versamm- lung nachzusenden.
2
   Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung können noch auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn sie spätestens 60 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 12
 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr von den Statuten oder vom Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten. Insbesondere gehören in ihren Geschäftskreis:
  a)  Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  b)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Budgets;
  c)  Wahl des/der Präsident/in oder 2 Co-Präsidenten/innen, der weiteren
       Mitglieder des Vorstands sowie der Kontrollstelle;
  d)  Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  e)  Behandlung von Rekursen über den Ausschluss von Mitgliedern;
  f)  Statutenänderungen und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des       Verbands.

Art. 13
1
  Jede statutenmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2
  Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet.
3
      Stimmberechtigt in allen Geschäften der Mitgliederversammlung sind die Ordentlichen Mitglieder. Ausserordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern des beratenden Ärztekollegiums steht beratende Stimme zu.
4
   Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschliesst.
5
  Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst mit Ausnahme derjenigen über die Änderung der Statuten und über die Fusion oder die Auflösung des Verbands. Die oder der Vorsitzende stimmt
mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 14
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über Vorlagen des Vorstands kann ausnahmsweise auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Zirkularbeschlüsse werden mit der Mehrheit der eingegangenen gültigen Stimmen
gefasst.

Art. 15
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches den Mitgliedern zuzustellen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Versammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands darüber, ob die Verhandlungen auf Tonträger aufgezeichnet werden.

Art. 16
1
  Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident/in oder zwei Co-Präsident/innen, der Kassierin oder dem Kassier und einem oder mehreren weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
2
   Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Die/der Präsident/in oder die zwei Co-Präsident/innen stimmen mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3
   Die Beschlussfassungen des Vorstands können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.Zirkularbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder gefasst.
4
  Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5
   Die Vorstandssitzungen sind nicht verbandsöffentlich. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, ob andereVerbandsmitglieder oder weitere Personen zur Beratung einzelner Geschäfte beigezogen werden.

Art. 17
1
    Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Verbands und vertritt ihn gegen aussen. Er kann unter seinenMitgliedern Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren.
2
    Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in oder die Co-Präsidenten/innen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung in finanziellen Angelegenheiten und für die Führung der Tagesgeschäfte. Er kann
Einzelzeichnungsberechtigte bezeichnen.

Art. 18
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a)   Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
  b)   Wahl einer Sekretärin oder eines Sekretärs für die Führung
        eines ständigen Sekretariats;
  c)   Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Wahl deren Mitglieder;
  d)   Beschlussfassung über Beteiligung oder Mitgliedschaft bei anderen Organisationen, Bestimmung von
        Delegierten und Abordnungen;
  e)   Erlass von Pflichtenheften und Reglementen;
  f)    Anordnung und Organisation der Mitgliederversammlung;
  g)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  h)   Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben im Interesse des
        Verbands bis höchstens 5’000  Franken im Einzelfall.

Art. 19
1
    Der Vorstand kann ein ständiges Sekretariat führen und dieses mit der Besorgung der laufenden Geschäfte beauftragen.
2
   Die Sekretärin oder der Sekretär braucht nicht Verbandsmitglied zu sein. In diesem Fall hat sie/er an den Sitzungen des Vorstands und in der Mitglieder versammlung lediglich beratende Stimme.

Art. 20
Für die Beurteilung bestimmter Fragen, wie zum Beispiel bezüglich der wissenschaftlichen Grundlagen sowie der Anwendung und der Weiterent- wicklung der Heileurythmie, kann der Vorstand das beratende Ärztekollegium oder einzelnen Mitglieder davon beiziehen.

Art. 21
1
  Der Vorstand kann einzelne Aufgaben, die für den Verband von besonderem Interesse sind und nicht durch andere Vereinsorgane behandelt werden, an Arbeitsgruppen und Einzelpersonen zum Bericht und Antrag überweisen. Er kann Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppen delegieren.
2
  Die Arbeitsgruppen und ihre Mitglieder vertreten den Verein nur soweit gegen aussen, als ihnen vom Vorstand die nötigen Kompetenzen eingeräumt und Aufträge erteilt werden.

Art. 22
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung sowie den Budgetentwurf. Sie erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung und kann Zwischenrevisionen durchführen sowie Auskünfte und Zwischenabschlüsse verlangen.


V. Finanzen

Art. 23
1
  Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2
  Die Kassierin oder der Kassier ist für die Führung der Vereinsfinanzen verantwortlich. Sie oder er hat an der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen. Die Kassenführung kann dem Sekretariat oder einer
aussenstehenden Buchhaltungsstelle übertragen werden.
3
  Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Entschädigung der Mitarbeit in den Verbandsorganen und die Spesenvergütungen.

Art. 24

1
  Der Verband bestreitet seinen Aufwand mit den Einnahmen aus den
   a)  Mitgliederbeiträgen,
   b)  Spenden und anderen Einnahmen.

2
  Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
3
   Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung abgestuft nach Mitgliederkategorien festgesetzt. Sie sind spätestens innert 30 Tagen nach deren Einforderung zahlbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Verbandsjahrs geschuldet. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

VI. Statutenrevision, Fusion und Verbandsauflösung
      
Art. 25
1
   Die Revision der Statuten und die Fusion oder die Auflösung des Verbands kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2
   Im Fall eines Auflösungsbeschlusses wählt die Mitgliederversammlung eine Liquidationskommission bestehend aus mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern und bestimmt den Verwendungszweck eines nach der Liquidation
noch verbleibenden Vermögens.


VII. Inkrafttreten

Art. 26
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.06.09 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 22.11.1969 und die Ergänzung vom 29.10.2000.

 

Ultima attualizzazione: 16.07.2011