Statuten des Heileurythmie Berufsverband Schweiz (HEBV-CH)
I. Name und Sitz
Art. 1
1
Unter dem Namen Heileurythmie Berufsverband Schweiz (HEBV-CH) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
2
Der Sitz des Verbands befindet sich am jeweiligen Domizil des Sekretariats, beim Fehlen eines solchen am Geschäftsdomizil des/der Präsident/in oder des/der Co-Präsident/in.
II. Zweck
Art. 2
Der Verband bezweckt die Förderung der Heileurythmie als therapeutischen Beruf und des Strebens nach Qualität in der therapeutischen Arbeit seiner Mitglieder.
Art. 3
Der Verband übernimmt folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben:
a) Er bearbeitet aktiv Fragen, die die Methode der Heileurythmie betreffen und
informiert und berät seine Mitglieder.
b) Er engagiert sich in der Aus- und Weiterbildung. Er unterstützt die
Entwicklung und Förderung von Forschungsprojekten.
c) Er formuliert die Berufsinteressen seiner Mitglieder und verschafft diesen
Interessen Gehör und Anerkennung bei Behörden, anderen Organisationen
und in der Öffentlichkeit.
d) Er fördert in seinem Mitgliederkreis eine hohe Berufsethik und vertritt diese
Grundsätze im beruflichen Umfeld.
e) Er ermöglicht seinen Mitgliedern den Zugang zu preisgünstigen
Dienstleistungen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
1
Als Ordentliche Mitglieder können diplomierte Eurythmistinnen und Eurythmisten aufgenommen werden, die die Heileurythmie Ausbildung mit einem von der medizinischen Sektion am Goethanum anerkannten Diplom abgeschlos- sen haben und in der Schweiz tätig sind.
2
Ausserordentliche Mitglieder können nicht praktizierende Heileurythmistinnen und Heileurythmisten, Studentinnen und Studenten der Heileurythmie mit abge- schlossener Eurythmieausbildung werden und Heileurythmistinnen oder Heil- eurythmisten, die ausserhalb der Schweiz arbeiten.
3
Ärztinnen und Ärzte können dem Verband als Mitglieder des beratenden Ärztekollegiums beitreten.
4
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche bereit ist, die Zwecke des Verbandes regelmässig ideell oder materiell zu unterstützen.
5
Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um die Belange des Verbands sowie um die Heileurythmie besonders verdient gemacht hat.
Art. 5
Wer dem Verband als Mitglied beitreten will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Über die eingegangenen Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand endgültig. Negative Entscheide müssen der Bewerberin oder dem Bewerber gegenüber nicht begründet werden.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds.
Art. 7
Der Austritt aus dem Verband ist schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs zu erklären.
Art. 8
1
Der Vorstand verfügt über den Ausschluss eines Mitglieds, wenn es gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des Verbands, die berufsrelevanten gesetzlichen Vorschriften oder die berufsethischen Grundsätze verstösst oder seinen übrigen Vereinspflichten nicht mehr nachkommt.
2
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ausschlussentscheids das Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitglieder- versammlung zu. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, soweit der Vorstand nicht aus wichtigen Gründen anders entscheidet.
IV. Vereinsorgane
Art. 9
1
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das beratende Ärztekollegium
d) die Kontrollstelle
2
Alle durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglieder eines Vereinsorgans werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Ihre Amtsdauer beginnt nach dem Abschluss der wählenden Versammlung. Während des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden nach Möglichkeit an der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
Art. 10
1
Das oberste Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. Diese besammelt sich ordentlicherweise mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte. Der Termin für die ordentliche Mitgliedersammlung ist den
Mitgliedern bis spätestens drei Monate vor der Versammlung bekanntzugeben.
2
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen oder wenn wenigstens ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies mit schriftlicher Eingabe an den Vorstand unter Bezeichnung der Traktan- den verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die verlangte Mitgliederversamm- lung auf längstens zwei Monate nach Eingang des Begehrens anzusetzen.
Art. 11
1
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher (per Post) oder elektronischer (per Mail) Einladung mindestens 30 Tage vor dem Termin und unter Bekanntgabe der Traktanden, der Zeit und des Orts. Die nötigen Verhandlungsunterlagen sind der Einladung beizulegen oder den Mitgliedern mit separater Post bis spätestens 14 Tage vor der Versamm- lung nachzusenden.
2
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung können noch auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn sie spätestens 60 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr von den Statuten oder vom Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten. Insbesondere gehören in ihren Geschäftskreis:
a) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Budgets;
c) Wahl des/der Präsident/in oder 2 Co-Präsidenten/innen, der weiteren
Mitglieder des Vorstands sowie der Kontrollstelle;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Behandlung von Rekursen über den Ausschluss von Mitgliedern;
f) Statutenänderungen und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verbands.
Art. 13
1
Jede statutenmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet.
3
Stimmberechtigt in allen Geschäften der Mitgliederversammlung sind die Ordentlichen Mitglieder. Ausserordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern des beratenden Ärztekollegiums steht beratende Stimme zu.
4
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschliesst.
5
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst mit Ausnahme derjenigen über die Änderung der Statuten und über die Fusion oder die Auflösung des Verbands. Die oder der Vorsitzende stimmt
mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 14
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über Vorlagen des Vorstands kann ausnahmsweise auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Zirkularbeschlüsse werden mit der Mehrheit der eingegangenen gültigen Stimmen
gefasst.
Art. 15
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches den Mitgliedern zuzustellen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Versammlung beschliesst auf Antrag des Vorstands darüber, ob die Verhandlungen auf Tonträger aufgezeichnet werden.
Art. 16
1
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident/in oder zwei Co-Präsident/innen, der Kassierin oder dem Kassier und einem oder mehreren weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
2
Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Die/der Präsident/in oder die zwei Co-Präsident/innen stimmen mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3
Die Beschlussfassungen des Vorstands können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.Zirkularbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder gefasst.
4
Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5
Die Vorstandssitzungen sind nicht verbandsöffentlich. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, ob andereVerbandsmitglieder oder weitere Personen zur Beratung einzelner Geschäfte beigezogen werden.
Art. 17
1
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Verbands und vertritt ihn gegen aussen. Er kann unter seinenMitgliedern Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren.
2
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in oder die Co-Präsidenten/innen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung in finanziellen Angelegenheiten und für die Führung der Tagesgeschäfte. Er kann
Einzelzeichnungsberechtigte bezeichnen.
Art. 18
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
b) Wahl einer Sekretärin oder eines Sekretärs für die Führung
eines ständigen Sekretariats;
c) Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Wahl deren Mitglieder;
d) Beschlussfassung über Beteiligung oder Mitgliedschaft bei anderen Organisationen, Bestimmung von
Delegierten und Abordnungen;
e) Erlass von Pflichtenheften und Reglementen;
f) Anordnung und Organisation der Mitgliederversammlung;
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben im Interesse des
Verbands bis höchstens 5’000 Franken im Einzelfall.
Art. 19
1
Der Vorstand kann ein ständiges Sekretariat führen und dieses mit der Besorgung der laufenden Geschäfte beauftragen.
2
Die Sekretärin oder der Sekretär braucht nicht Verbandsmitglied zu sein. In diesem Fall hat sie/er an den Sitzungen des Vorstands und in der Mitglieder versammlung lediglich beratende Stimme.
Art. 20
Für die Beurteilung bestimmter Fragen, wie zum Beispiel bezüglich der wissenschaftlichen Grundlagen sowie der Anwendung und der Weiterent- wicklung der Heileurythmie, kann der Vorstand das beratende Ärztekollegium oder einzelnen Mitglieder davon beiziehen.
Art. 21
1
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben, die für den Verband von besonderem Interesse sind und nicht durch andere Vereinsorgane behandelt werden, an Arbeitsgruppen und Einzelpersonen zum Bericht und Antrag überweisen. Er kann Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppen delegieren.
2
Die Arbeitsgruppen und ihre Mitglieder vertreten den Verein nur soweit gegen aussen, als ihnen vom Vorstand die nötigen Kompetenzen eingeräumt und Aufträge erteilt werden.
Art. 22
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung sowie den Budgetentwurf. Sie erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung und kann Zwischenrevisionen durchführen sowie Auskünfte und Zwischenabschlüsse verlangen.
V. Finanzen
Art. 23
1
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2
Die Kassierin oder der Kassier ist für die Führung der Vereinsfinanzen verantwortlich. Sie oder er hat an der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen. Die Kassenführung kann dem Sekretariat oder einer
aussenstehenden Buchhaltungsstelle übertragen werden.
3
Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Entschädigung der Mitarbeit in den Verbandsorganen und die Spesenvergütungen.
Art. 24
1
Der Verband bestreitet seinen Aufwand mit den Einnahmen aus den
a) Mitgliederbeiträgen,
b) Spenden und anderen Einnahmen.
2
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
3
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung abgestuft nach Mitgliederkategorien festgesetzt. Sie sind spätestens innert 30 Tagen nach deren Einforderung zahlbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Verbandsjahrs geschuldet. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
VI. Statutenrevision, Fusion und Verbandsauflösung
Art. 25
1
Die Revision der Statuten und die Fusion oder die Auflösung des Verbands kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2
Im Fall eines Auflösungsbeschlusses wählt die Mitgliederversammlung eine Liquidationskommission bestehend aus mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern und bestimmt den Verwendungszweck eines nach der Liquidation
noch verbleibenden Vermögens.
VII. Inkrafttreten
Art. 26
Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.06.09 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 22.11.1969 und die Ergänzung vom 29.10.2000.
Letzte Aktualisierung: 16.07.2011